Eine
Lebensversicherung soll die Angehörigen vor den finanziellen Folgen
absichern, deshalb ist eine richtige Vertragsgestaltung von Anfang an
wichtig, um später die anfallenden Steuern zu vermeiden. Denn bei
der Auszahlung einer Lebensversicherungspolice wird nicht etwa eine
Einkommenssteuer, sondern Erbschaftssteuer fällig. Gesetzlich steht
jedem Steuerpflichtigen ein Freibetrag zu, dieser ist laut
Erbschaftsteuergesetz wie folgt festgelegt: Lebenspartner
erhalten 500.000 Euro steuerfrei Kinder
erben 400.000 Euro Enkelkinder
200.000 Euro Anders
ist es bei Unverheirateten, hier beträgt der Freibetrag
lediglich 20.000 Euro. Übersteigt die hinterlassene Erbschaft, wie
zum Beispiel aus einer Lebensversicherung die festgesetzte Höhe, so
greift das Finanzamt zu. Deswegen ist es wichtig, bereits im Voraus
bei der Steuergestaltung einer Police alle Richtlinien zu kennen.
Prinzipiell kann man auch die Erbschaftssteuer mit einer
Raffinesse umgehen (dazu weiter unten)! Tipp:
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vergleichen. Nur wer sich bemüht und die Versicherungen vor einem
Abschluss vergleicht, der wird am Ende bares Geld sparen.
Wie
entfällt die Erbschaftssteuer?
Durch
eine clevere Ausgestaltung der Lebensversicherung können Paare die
Erbschaftssteuer sparen. Zumal bei einer Lebensversicherung der
Versicherungsnehmer gleichzeitig die versicherte Person ist, liegt im
Todesfall eine Zahlung durch die Erbschaftssteuer vor, was für den
Lebenspartner aus einer „wilden Ehe“ besonders ungünstig wäre.
Geht man an die Sache anders heran und die Partner versichern sich
gegenseitig, so bleibt die auszahlbare Versicherungssumme steuerfrei.
Ein Beispiel verdeutlicht es: Ein Ehepaar entschließt sich, für
beide Partner eine Lebensversicherungspolice abzuschließen. In der
ersten Police wird das Leben des Mannes versichert, er ist auch als
versicherte Person eingetragen. Seine Ehefrau hingegen wird als
Versicherungsnehmerin und zugleich Begünstigte im Todesfall
eingesetzt. Im zweiten Vertrag verhält es sich umgekehrt: Hier ist
der Ehemann Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, während
vertraglich das Leben seiner Frau versichert wird. Die Versicherung
zahlt im Todesfall die komplette Versicherungssumme an den im Vertrag
eingetragenen Versicherungsnehmer aus – eben den überlebenden
Lebensgefährten. Und die Erbschaftssteuer entfällt komplett.
Diese
Zusammensetzung ist in erster Linie interessant, wenn ein größeres
Hab und Gut vorhanden ist und die Freibeträge nicht ausreichend
sind, um alle Vermögenswerte ohne Steuer bezahlen zu müssen, zu
übertragen. Die etwas andere Möglichkeit die Erbschaftssteuer zu
umgehen, ist Schenkung – doch sie ist nicht risikofrei. Darüber
hinaus eignen sich so genannte Verwandtendarlehen, um Steuern zu
sparen.
Die
Eltern können ihren Sprösslingen im Abstand von zehn Jahren ein
Vermögen in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei überlassen, hier sind
die Freibeträge genauso hoch wie beim Erbschaftsteuergesetz. Wird
hier die Summe innerhalb von zehn Jahren überschritten, so fällt
die Erbschaftssteuer an. Noch ein Vorteil einer Schenkung, man
bestimmt außerdem zu Lebzeiten, was mit dem Vermögen passiert. Doch
Vorsicht: Eine Schenkung gilt als Vermögen und solche Leistungen wie
Kindergeld oder Arbeitslosengeld können wegfallen, falls eine
gewisse Vermögensgrenze überschritten wird. Außerdem sollten
Schenker einiges vertraglich festlegen, wie zum Beispiel ein
lebenslanges Wohnrecht auf die Immobilie, die vom Schenker selbst
noch genutzt wird. Sollte der Schenker in Armut geraten, kann er
seinen Besitz zurückfordern.


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