Donnerstag, 17. Januar 2013

Lebensversicherung: Erbschaftssteuer durch einen Trick vermeiden.

Eine Lebensversicherung soll die Angehörigen vor den finanziellen Folgen absichern, deshalb ist eine richtige Vertragsgestaltung von Anfang an wichtig, um später die anfallenden Steuern zu vermeiden. Denn bei der Auszahlung einer Lebensversicherungspolice wird nicht etwa eine Einkommenssteuer, sondern Erbschaftssteuer fällig. Gesetzlich steht jedem Steuerpflichtigen ein Freibetrag zu, dieser ist laut Erbschaftsteuergesetz wie folgt festgelegt: Lebenspartner erhalten 500.000 Euro steuerfrei Kinder erben 400.000 Euro Enkelkinder 200.000 Euro Anders ist es bei Unverheirateten, hier beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Übersteigt die hinterlassene Erbschaft, wie zum Beispiel aus einer Lebensversicherung die festgesetzte Höhe, so greift das Finanzamt zu. Deswegen ist es wichtig, bereits im Voraus bei der Steuergestaltung einer Police alle Richtlinien zu kennen. Prinzipiell kann man auch die Erbschaftssteuer mit einer Raffinesse umgehen (dazu weiter unten)! Tipp: Die Angebote verschiedener Lebensversicherungen können Sie kostenlos und unverbindlich mit einem Online-Tarifrechner von www.internettarifcheck.de vergleichen. Nur wer sich bemüht und die Versicherungen vor einem Abschluss vergleicht, der wird am Ende bares Geld sparen.

Wie entfällt die Erbschaftssteuer?

Durch eine clevere Ausgestaltung der Lebensversicherung können Paare die Erbschaftssteuer sparen. Zumal bei einer Lebensversicherung der Versicherungsnehmer gleichzeitig die versicherte Person ist, liegt im Todesfall eine Zahlung durch die Erbschaftssteuer vor, was für den Lebenspartner aus einer „wilden Ehe“ besonders ungünstig wäre. Geht man an die Sache anders heran und die Partner versichern sich gegenseitig, so bleibt die auszahlbare Versicherungssumme steuerfrei. Ein Beispiel verdeutlicht es: Ein Ehepaar entschließt sich, für beide Partner eine Lebensversicherungspolice abzuschließen. In der ersten Police wird das Leben des Mannes versichert, er ist auch als versicherte Person eingetragen. Seine Ehefrau hingegen wird als Versicherungsnehmerin und zugleich Begünstigte im Todesfall eingesetzt. Im zweiten Vertrag verhält es sich umgekehrt: Hier ist der Ehemann Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, während vertraglich das Leben seiner Frau versichert wird. Die Versicherung zahlt im Todesfall die komplette Versicherungssumme an den im Vertrag eingetragenen Versicherungsnehmer aus – eben den überlebenden Lebensgefährten. Und die Erbschaftssteuer entfällt komplett.

Diese Zusammensetzung ist in erster Linie interessant, wenn ein größeres Hab und Gut vorhanden ist und die Freibeträge nicht ausreichend sind, um alle Vermögenswerte ohne Steuer bezahlen zu müssen, zu übertragen. Die etwas andere Möglichkeit die Erbschaftssteuer zu umgehen, ist Schenkung – doch sie ist nicht risikofrei. Darüber hinaus eignen sich so genannte Verwandtendarlehen, um Steuern zu sparen.

Die Eltern können ihren Sprösslingen im Abstand von zehn Jahren ein Vermögen in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei überlassen, hier sind die Freibeträge genauso hoch wie beim Erbschaftsteuergesetz. Wird hier die Summe innerhalb von zehn Jahren überschritten, so fällt die Erbschaftssteuer an. Noch ein Vorteil einer Schenkung, man bestimmt außerdem zu Lebzeiten, was mit dem Vermögen passiert. Doch Vorsicht: Eine Schenkung gilt als Vermögen und solche Leistungen wie Kindergeld oder Arbeitslosengeld können wegfallen, falls eine gewisse Vermögensgrenze überschritten wird. Außerdem sollten Schenker einiges vertraglich festlegen, wie zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht auf die Immobilie, die vom Schenker selbst noch genutzt wird. Sollte der Schenker in Armut geraten, kann er seinen Besitz zurückfordern.
                                                             

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